(1) Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern anzufertigen:
- 1.
- Abgabenrecht,
- 2.
- Umsatzsteuer,
- 3.
- Steuern vom Einkommen und Ertrag,
- 4.
- Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
- 5.
- Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens drei Zeitstunden.
(4) Sofern die Abschlussklausuren gemäß Absatz 1 teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, sind die Aufsichtsarbeiten gemäß
§ 55 Absatz 1 Satz 2 in den Fächern der Abschlussklausuren ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen.