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§ 56a - Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 56a
1Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Text in der Fassung des Artikels 7 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) G. v. 19. Oktober 2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 25. Oktober 2013
Frühere Fassungen von § 56a SGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.10.2013 | Artikel 7 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 56a SGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56a SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 7 BUK-NOG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... tätig werden," eingefügt. 4. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt: „§ 56a Rechtsbehelfe gegen behördliche ... 4. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt: „§ 56a Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig ...
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