1Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusammenstoß verursacht hat, für den Schaden, der durch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen und Sachen verursacht wurde.
2Die Ersatzpflicht tritt jedoch nur ein, wenn den Reeder jenes Schiffes oder eine in
§ 480 genannte Person ein Verschulden trifft.
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G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 7 EGHGB (vom 25.04.2013) ... der Schiffsbesatzung und einen an Bord tätigen Lotsen, 2. die §§ 570 bis 573 und 606 Nummer 2, dieser in Verbindung mit § 607 Absatz 6 und § 608, über ...
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... Schiffsnotlagen Erster Unterabschnitt Schiffszusammenstoß § 570 Schadensersatzpflicht Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen haftet der ... Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571 entsprechend anzuwenden. § 573 Beteiligung eines Binnenschiffs ...