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§ 572 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 572 Fernschädigung



Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeachtung einer Schifffahrtsregel einem anderen Schiff oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571 entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 572 HGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2013Artikel 1 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
vom 20.04.2013 BGBl. I S. 831

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 572 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 572 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 606 HGB Zweijährige Verjährungsfrist (vom 25.04.2013)
... Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; 3. Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf ...
§ 607 HGB Beginn der Verjährungsfristen (vom 25.04.2013)
... Schadensersatzansprüche aus einem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis beginnt mit dem den Schaden auslösenden Ereignis. (7) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 7 EGHGB (vom 25.04.2013)
... der Schiffsbesatzung und einen an Bord tätigen Lotsen, 2. die §§ 570 bis 573 und 606 Nummer 2, dieser in Verbindung mit § 607 Absatz 6 und § 608, über ...

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
G. v. 27.09.1952 BGBl. I S. 641; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
§ 2 BinSchGG (vom 25.04.2013)
... Personen oder Sachen durch einen Schiffszusammenstoß oder durch ein unter § 572 des Handelsgesetzbuchs fallendes Ereignis zugefügt worden ist. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... zueinander sind die Reeder nach Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtet. § 572 Fernschädigung Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines ... Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; 3. Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf ... Schadensersatzansprüche aus einem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis beginnt mit dem den Schaden auslösenden Ereignis. (7) Die ...
Artikel 2 SeeHaRefG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... der Schiffsbesatzung und einen an Bord tätigen Lotsen, 2. die §§ 570 bis 573 und 606 Nummer 2, dieser in Verbindung mit § 607 Absatz 6 und § 608, über ...
Artikel 8 SeeHaRefG Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen
... Wörter „§ 738c des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 572 des Handelsgesetzbuchs" ...