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§ 57 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
§ 57 wird in 3 Vorschriften zitiert
Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.
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Zitierungen von § 57 AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 77 AufenthV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2011)
... oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder § 57 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 57a ...
§ 83 AufenthV Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen
... die Voraussetzungen der Pflicht zur Vorlage nach § 57 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfüllt sind, hat der Ausländer die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011)
... § 45c Gebühr bei Neuausstellung". b) Nach der Angabe zu § 57 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 57a Pflichten der Inhaber von ... des" die Wörter „mit ihm verbundenen" gestrichen. 14. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt: „§ 57a Pflichten der Inhaber von ...
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