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Artikel 57 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 57 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes


Artikel 57 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2025 BEEG offen, mWv. 1. November 2024 offen

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 6a ersetzt:

„(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn

1.
ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt,

2.
sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder

3.
sie als eine im Sinne der §§ 23 und 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Kindertagespflegeperson tätig ist.

(6a) Als erwerbstätig im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die vorübergehend nicht arbeiten, solange sie

1.
sich in einem Arbeitsverhältnis befinden oder

2.
selbständig erwerbstätig sind."

b)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe b werden die Wörter „und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch," durch die Wörter „und die Person ist weder erwerbstätig noch nimmt sie Elternzeit nach § 15 dieses Gesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch," ersetzt.

bbb)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges im Heimatland dieser Person oder nach § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,".

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" durch die Wörter „dieses Gesetzes" ersetzt.

2.
§ 2b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

1.
im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,

2.
während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder Krankentagegeld nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bezogen hat,

3.
eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder

4.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat."

b)
In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

3.
Dem § 2c wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der anteilige Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn dem Ansässigkeitsstaat der berechtigten Person nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Elterngeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Elterngeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Unterliegt das Elterngeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, so ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach Absatz 1 entsprechend zu berücksichtigen."

4.
Dem § 2e wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Abzüge für Steuern nach Absatz 1 Satz 1 sind nicht zu berücksichtigen, wenn dem Ansässigkeitsstaat der berechtigten Person nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Elterngeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Elterngeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Unterliegt das Elterngeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, so sind die Abzüge für Steuern nach den Absätzen 1 bis 6 entsprechend zu berücksichtigen."

5.
In § 2f Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 163 Absatz 10 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „§ 20 Absatz 2a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

6.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„3.
dem Elterngeld oder den Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,

4.
Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, oder dem Elterngeld oder den Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen für ein älteres Kind, auf die die berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,".

7.
§ 4c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

§ 4b Absatz 5 gilt entsprechend."

8.
In § 8 Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Das Elterngeld" durch die Wörter „Über die Höhe des Elterngeldes" und wird das Wort „gezahlt" durch das Wort „entschieden" ersetzt.

9.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Die Beschränkung auf 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats gilt nicht für die Tätigkeit einer im Sinne der §§ 23 und 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeigneten Kindertagespflegeperson. Die Ausübung einer Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann seine Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen nach der Beantragung aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform verweigern."

b)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag kann mit der Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 in Textform verbunden werden."

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 5 in dem Satzteil nach Buchstabe b wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „mit schriftlicher Begründung" durch die Wörter „mit Begründung in Textform" ersetzt.

cc)
In Satz 5 in dem Satzteil nach Nummer 2 und Satz 6 wird jeweils das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

10.
In § 16 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

11.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller oder die Antragstellerin" durch die Wörter „Die Antragstellerin oder der Antragsteller" ersetzt und wird die Angabe „und 3" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4" und die Angabe „und 3" gestrichen.

12.
In § 24a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

13.
§ 24b wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

14.
§ 25 wird wie folgt gefasst:

§ 25 Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern

Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat:

1.
Tag und Ort der Geburt des Kindes,

2.
Geburtsname und Vornamen des Kindes,

3.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025

15.
In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „Ersten, Zweiten und Dritten" durch die Wörter „Ersten und Zweiten" ersetzt.

16.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1b wird wie folgt gefasst:

„(1b) Für die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Mai 2025 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist dieses Gesetz in der bis zum 30. April 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 9 Absatz 2 ist auf Kinder anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2021 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind. § 25 ist auf Kinder anwendbar, die nach dem 31. Oktober 2024 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind. Für die nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. November 2024 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 25 in der bis zum 31. Oktober 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Zur Erprobung des Verfahrens können diese Regelungen in Pilotprojekten mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat auf Kinder, die vor dem 1. Januar 2022 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind, angewendet werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 57 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 57 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 74 BEG IV Inkrafttreten
... (4) Artikel 18 Nummer 3 und 4 und Artikel 19 treten am 1. November 2024 in Kraft. (5) Artikel 57 Nummer 14 und 16 Buchstabe b tritt am 1. November 2024 in Kraft. (6) Artikel 5 Nummer 2 und 3 sowie die Artikel 6 ... Januar 2025 in Kraft. (7) Artikel 70 tritt am 15. April 2025 in Kraft. (8) Artikel 57 Nummer 1 bis 13, 15 und 16 Buchstabe a und Artikel 58 treten am 1. Mai 2025 in Kraft. (9) Artikel 36 Nummer 1 und 2 tritt am ...