§ 57 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 57 Ersetzung der regulären Erstaufführung und Fortsetzung der weiteren Kinoauswertung in Fällen höherer Gewalt


§ 57 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die reguläre Erstaufführung im Kino auf Antrag durch eine Online-Erstaufführung auf entgeltlichen Videoabrufdiensten ersetzt werden, wenn

1.
aufgrund höherer Gewalt eine reguläre Erstaufführung des Films im Kino für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist und

2.
die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der Sperrfrist nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird.

(2) Sofern eine reguläre Erstaufführung im Kino stattgefunden hat, die weitere Kinoauswertung aufgrund höherer Gewalt jedoch für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist, kann die Auswertung auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen auf entgeltlichen Videoabrufdiensten fortgesetzt werden, wenn die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der Sperrfrist nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird.

(3) 1In Fällen des Absatzes 1 gilt § 55 Absatz 1 entsprechend. 2In Fällen des Absatzes 2 bleibt § 55 Absatz 1 unberührt. 3Wird eine Verkürzung der Sperrfrist nach § 55 Absatz 1 gewährt, ist die Kinowirtschaft bis zum Ablauf der ordentlich verkürzten Sperrfrist maßgeblich an den Einnahmen zu beteiligen.

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Zitierungen von § 57 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 FFG Entscheidungen zu Sperrfristen
... Der Vorstand entscheidet über Anträge zu Sperrfristen nach den §§ 55 bis 58. (2) Der Vorstand soll bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der ...
§ 60 FFG Ermächtigung des Verwaltungsrats
...  (2) Näheres zu den Bestimmungen des § 55 Absatz 3 und der §§ 56, 57 und 59 kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 ...


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