Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025
§ 57 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
§ 57 Bescheid bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung
1Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung und eine Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen, aus der die absolvierten Module, die individuell erworbenen ECTS-Leistungspunkte und die erzielten Bewertungen als numerische Notenwerte und Noten hervorgehen. 2Der Bescheid ergeht in Schriftform oder als elektronischer Bescheid in den nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zugelassenen Formen des elektronischen Schriftformersatzes.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/57_GVIDVDV.htm