Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 57 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |

§ 57 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme



(1) 1Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. 2Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 24, sind zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.

Anzeige


 

Zitierungen von § 57 MTAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 MTAPrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 15, 20 bis 24 und 57  ...
§ 75 MTAPrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 15, 20 bis 24 und 57  ...
§ 90 MTAPrV Durchführung des Anpassungslehrgangs
... bestimmt ist, gelten für das Abschlussgespräch die §§ 15, 20 bis 24 und 57  ...