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§ 57 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
§ 57 Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
- 1.
- wer in mindestens zwei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
- 2.
- bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.
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