(1) Über die Laufbahnprüfung ist durch das Prüfungsamt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
- 1.
- der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung,
- 2.
- die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und
- 3.
- die Bewertung der mündlichen Prüfung.