§ 57 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)

Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 57 Sichere informationstechnische Netze


§ 57 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Elektronische Urkundenarchiv und der Elektronische Notariatsaktenspeicher sind nur über solche informationstechnischen Netze zugänglich, die durch eine staatliche Stelle oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden und die mit dem Elektronischen Urkundenarchiv oder dem Elektronischen Notariatsaktenspeicher gesichert verbunden sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung V. v. 17. Dezember 2021 BGBl. I S. 5219 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 57 NotAktVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
vom 17.12.2021 BGBl. I S. 5219

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 57 NotAktVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 NotAktVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotAktVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 NotAktVV Zugang (vom 01.01.2022)
... Notariatsaktenspeicher gespeicherten Aufzeichnungen einräumen. Abweichend von § 57 muss der Zugang in diesem Fall nicht über sichere informationstechnische Netze ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 1 PatAnwVVEVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
...  § 56 Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch § 57 Sichere informationstechnische Netze Unterabschnitt 2 Elektronisches Urkundenarchiv ... oder Ausübung von technischen Zugangsberechtigungen zu treffen. § 57 Sichere informationstechnische Netze Das Elektronische Urkundenarchiv und der ... Elektronischen Notariatsaktenspeicher gespeicherten Aufzeichnungen einräumen. Abweichend von § 57 muss der Zugang in diesem Fall nicht über sichere informationstechnische Netze erfolgen. ...


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