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§ 57 - Postgesetz (PostG)

§ 57 Anordnung durch die Bundesnetzagentur



(1) 1Kommt eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein Zugangsbegehren geltend gemacht worden ist, zustande, kann ein Beteiligter die Bundesnetzagentur mit dem Ziel der Anordnung einer Zugangsvereinbarung anrufen. 2Die Bundesnetzagentur kann schon vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist angerufen werden, wenn das Zugangsbegehren endgültig abgelehnt wurde.

(2) 1Der den Zugang begehrende Anbieter hat darzulegen, inwieweit und aus welchen Gründen eine Zugangsvereinbarung nicht zustande gekommen ist. 2Dem nach § 54 verpflichteten Unternehmen ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Bundesnetzagentur kann innerhalb von zehn Wochen nach Anrufung die Bedingungen einer Zugangsvereinbarung festlegen und deren Geltung anordnen, wenn die Voraussetzungen für den geltend gemachten Zugang vorliegen.

(4) Zur Durchsetzung der Anordnung nach Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festsetzen.

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Zitierungen von § 57 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 PostG Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
... Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen nach § 16 Absatz 1 sicherzustellen. § 57 gilt entsprechend. Die Bundesnetzagentur kann die Bedingungen der Zusammenarbeit ... entsprechend. Die Bundesnetzagentur kann die Bedingungen der Zusammenarbeit entsprechend § 57 Absatz 3 auch dann festlegen und ihre Rechtsverbindlichkeit anordnen, wenn die verpflichteten Unternehmen ...
§ 54 PostG Zugangsverpflichtungen
... könnten, ist er berechtigt, den Abschluss einer Zugangsvereinbarung abzulehnen. § 57 bleibt unberührt. (4) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für ...
§ 111 PostG Bußgeldvorschriften
... mit § 49 Absatz 5, nach § 51 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 51 Absatz 3, nach § 57 Absatz 3 , auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 Satz 3, oder nach § 58 Absatz 3 Satz 2 oder ...