(1) 1Die zuständige Behörde überwacht zentrale und, sofern eine Untersuchung von radioaktiven Stoffen angeordnet wurde, dezentrale Wasserversorgungsanlagen daraufhin, ob der Betreiber dieser Wasserversorgungsanlagen seinen Handlungs- und Anzeigepflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe im Trinkwasser nachkommt. 2Andere Wasserversorgungsanlagen können in die Überwachung einbezogen werden.
(2)
1Die Überwachung nach Absatz 1 umfasst Besichtigungen der Wasserversorgungsanlagen sowie Entnahmen und Untersuchungen von Wasserproben.
2Die zuständige Behörde kann ihre Überwachung auf die Prüfung der Ergebnisse der nach
§ 32 vorgeschriebenen Untersuchungen des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage beschränken.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet, in welcher Häufigkeit sie die Überwachungen nach Absatz 1 durchführt.
(4) Eine Überwachung nach Absatz 1 entfällt, wenn die zuständige Behörde nach
§ 33 Absatz 1 festgestellt hat, dass radioaktive Stoffe in dem Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen auftreten, die eine Überschreitung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe erwarten lassen.
§ 32 TrinkwV Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe ... von einem Jahr. Trinkwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Überwachung nach § 57 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Anzahl der im Rahmen der ... anpassen. Trinkwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Überwachung nach § 57 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der ...
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024) ... von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 900 Euro 9.3 Prüfung einer ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 1.150 Euro 9.4 Prüfung einer ... von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 1.500 Euro 9.5 Prüfung einer ... von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 1.700 Euro 9.6 Prüfung einer ... von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 2.300 Euro 9.7 Prüfung einer mobilen ... Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 500 Euro 9.8 Infektionshygienische ... in einem Schienenfahrzeug § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 450 Euro 9.10 Infektionshygienische ... Prüfung der Fahrzeugakten eines Betreibers § 39 und 41 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 3.600 Euro Abschnitt 10 ...