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§ 57 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 7610-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 7610-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 57 Zugang zu Zahlungssystemen
§ 57 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Betreiber eines Zahlungssystems darf Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer und gleichartige Zahlungssysteme weder unmittelbar noch mittelbar
- 1.
- bei dem Zugang zum Zahlungssystem durch restriktive Bedingungen oder mit sonstigen unverhältnismäßigen Mitteln behindern;
- 2.
- in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten als Teilnehmer des Zahlungssystems ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln;
- 3.
- im Hinblick auf den institutionellen Status des Zahlungsdienstleisters beschränken.
(2) 1Wer als Betreiber eines Zahlungssystems gegen die Vorschriften des Absatzes 1 verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. 2Wer den Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Betroffenen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; für diese Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Systeme sowie für die Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen. 2Gewährt ein Teilnehmer eines in § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Systems einem zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, das Recht, über ihn Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, hat er auch anderen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag die gleiche Möglichkeit in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise einzuräumen; die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 4 und Absatz 2 gelten für diese Teilnehmer insoweit entsprechend.
(4) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
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Zitierungen von § 57 ZAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 ZAG Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024)
... von Einlagen handelt; 2. der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe des § 57 ; 3. Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten ...
§ 11 ZAG Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024)
... im Zusammenhang stehen; 4. der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe des § 57 ; 5. andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der ...
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