Tools:
Update via:
§ 57 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 7610-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 7610-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 57 Zugang zu Zahlungssystemen
§ 57 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Betreiber eines Zahlungssystems darf Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer und gleichartige Zahlungssysteme weder unmittelbar noch mittelbar
- 1.
- bei dem Zugang zum Zahlungssystem durch restriktive Bedingungen oder mit sonstigen unverhältnismäßigen Mitteln behindern;
- 2.
- in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten als Teilnehmer des Zahlungssystems ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln;
- 3.
- im Hinblick auf den institutionellen Status des Zahlungsdienstleisters beschränken.
(2) 1Wer als Betreiber eines Zahlungssystems gegen die Vorschriften des Absatzes 1 verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. 2Wer den Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Betroffenen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; für diese Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Systeme sowie für die Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen. 2Gewährt ein Teilnehmer eines in § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Systems einem zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, das Recht, über ihn Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, hat er auch anderen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag die gleiche Möglichkeit in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise einzuräumen; die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 4 und Absatz 2 gelten für diese Teilnehmer insoweit entsprechend.
(4) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
Anzeige
Zitierungen von § 57 ZAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 ZAG Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024)
... von Einlagen handelt; 2. der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe des § 57 ; 3. Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten ...
§ 11 ZAG Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024)
... im Zusammenhang stehen; 4. der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe des § 57 ; 5. andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Artikel 11 FiMauStRÄndG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 57 folgende Angabe eingefügt: „§ 57a Voraussetzungen für die ... in der Verordnung (EU) 2015/751 enthaltenden Pflichten durch die Institute." 10. § 57 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ... Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen." 11. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt: „§ 57a Voraussetzungen für ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/57_ZAG.htm