§ 57a Kosten der Vollstreckung
1Die verurteilte Person trägt die Kosten der Vollstreckung. 2Sie trägt auch die notwendigen Kosten ihrer Überstellung, sofern die Überstellung nur mit ihrem Einverständnis erfolgen kann. 3Von der Auferlegung der Kosten ist abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Haftbedingungen im Ausland eine unerträgliche Härte darstellen würde.
Frühere Fassungen von § 57a IRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenJustizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 14 JVKostG Amtshandlungen auf Antrag (vom 01.05.2024) ... sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes. Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie § ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Artikel 2 2005/214/JI-UG Änderung der Justizverwaltungskostenordnung ... 1. § 5 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben ... 2. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben ...
Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen
G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214
Zitate in aufgehobenen TitelnJustizverwaltungskostenordnung (JVKostO)
G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
§ 5 JVKostO (vom 28.12.2010) ... einen gegenseitigen Verzicht auf Kostenerstattung vorsehen. Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben ...
§ 6 JVKostO (vom 28.12.2012) ... haftet der Verfolgte oder Verurteilte nicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben ...
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