(1) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach
§ 585 Absatz 2 haben den Vorrang vor allen anderen an den Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind.
(2)
1Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach
§ 585 Absatz 2, so geht das Pfandrecht für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor; Pfandrechte für gleichzeitig entstandene Forderungen sind gleichberechtigt;
§ 603 Absatz 3 gilt entsprechend.
2Das Gleiche gilt im Verhältnis eines Pfandrechts nach
§ 585 Absatz 2 zu einem wegen desselben Ereignisses begründeten Pfandrechts für eine Forderung auf einen Beitrag zur Großen Haverei nach
§ 594 Absatz 1.
(3) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach
§ 585 Absatz 2 erlöschen ein Jahr nach Entstehung der Forderung;
§ 600 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)
1Die Befriedigung des Gläubigers aus den geborgenen Sachen wegen des Pfandrechts nach
§ 585 Absatz 2 erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften.
2Die Klage ist bei Sachen, die noch nicht ausgeliefert sind, gegen den Schiffer oder Kapitän zu richten; das gegen den Schiffer oder Kapitän ergangene Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 15.06.1895 RGBl. S. 301; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 388
§ 93 BinSchG (vom 25.04.2013) ... beteiligten Personen finden die §§ 574 bis 584, 585 Absatz 2 und 3, §§ 586 und 587, 606 Nummer 3 in Verbindung mit § 607 Absatz 7 und § 618 des Handelsgesetzbuchs ...
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831