§ 58 Vordruckmuster
1Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:
- 1.
- für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,
- 2.
- für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Trägervordruck),
- 3.
- für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster,
- 4.
- für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
- a)
- das in Anlage D4c abgedruckte Muster,
- b)
- für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster,
- 5.
- für die Grenzgängerkarte (§ 12) das in Anlage D5a abgedruckte Muster,
- 6.
- für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in Anlage D6 abgedruckte Muster,
- 7.
- für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
- a)
- das in Anlage D7a abgedruckte Muster,
- b)
- für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D7b abgedruckte Muster,
- 8.
- für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
- a)
- das in Anlage D8a abgedruckte Muster,
- b)
- für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D8b abgedruckte Muster,
- 9.
- für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) das in Anlage D9 abgedruckte Muster,
- 10.
- für das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage D10 abgedruckte Muster,
- 11.
- für das Zusatzblatt
- a)
- zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
- b)
- zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen (§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
- c)
- zum Aufenthaltstitel mit Chip (§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11a abgedruckte Muster,
- 12.
- für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster,
- 13.
- für die Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates *) das in Anlage D15 abgedruckte Muster und
- 14.
- für die Änderung der Anschrift auf Dokumenten mit Chip (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D16 abgedruckte Muster.
2Die nach den Mustern in den
Anlagen D4c,
D7a,
D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c V. v. 26. November 2020 (BGBl. I S. 2606) wurde sinngemäß konsolidiert.
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interne Verweise§ 59 AufenthV Muster der Aufenthaltstitel (vom 01.06.2024) ... 1 des Aufenthaltsgesetzes zulässt und eine Duldung ausstellt, vermerkt sie dies auf dem nach § 58 Nummer 2 vorgesehenen Vordruck. (7) Sofern ein Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme ...
§ 60 AufenthV Lichtbild (vom 01.01.2024) ... identifiziert werden kann. (2) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein ... darf von den zuständigen Behörden zum Zweck des Einbringens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (18. AufenthVÄndV)
V. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2606
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 03.04.2017 BGBl. I S. 690
Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008) ... zu der Person, von der er ein Aufenthaltsrecht ableitet." 23. § 58 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... Aufenthaltsgesetzes zulässt und eine Duldung ausstellt, vermerkt sie dies auf dem nach § 58 Nr. 2 vorgesehenen Vordruck." 25. § 60 wird wie folgt gefasst: ... werden kann. (2) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein ... darf von den zuständigen Behörden zum Zweck des Einbringens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011) ... wird, wird diese wie folgt ausgestellt: 1. auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1 Nummer 13 oder 2. auf Antrag als Dokument mit elektronischem Speicher- und ... Aufenthaltserlaubnis, die Staatsangehörigen der Schweiz auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1 Nummer 13 ausgestellt wird, ermäßigt sich die Gebühr auf 8 Euro. Die ... das Dokument vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen." 15. § 58 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 48 ...
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Verordnung zur Anpassung von aufenthalts- und personalausweisrechtlichen Vorschriften
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2585
Artikel 1 AufenthRAnpV Änderung der Aufenthaltsverordnung ... 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes sowie die Zusatzblätter gemäß § 58 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe a und b der Aufenthaltsverordnung dürfen bis einschließlich 30. April 2020 auch nach dem Muster ausgestellt werden, die ...
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