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§ 58 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 58 Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen



(1) § 54 findet auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn

1.
sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass die Kinoauswertung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, und

2.
der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 gemeinsam mit dem Inhaber der Vorführungsrechte für das Inland gegenüber der Filmförderungsanstalt erklärt, dass keine Kinoauswertung des Films erfolgen soll.

(2) Der Antrag ist vor dem Beginn der Auswertung zu stellen.

(3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 als natürliche oder juristische Person oder eine mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundene juristische Person innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung einen entsprechenden Antrag für einen anderen Film gestellt hat.

 
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Zitierungen von § 58 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 FFG Entscheidungen zu Sperrfristen
... Der Vorstand entscheidet über Anträge zu Sperrfristen nach den §§ 55 bis 58 . (2) Der Vorstand soll bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der ...