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§ 58 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 58 Zweck der Registrierung
§ 58 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Eintragungen erfolgen:
- 1.
- zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und
- 2.
- zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.
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Zitierungen von § 58 FahrlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 61 FahrlG Übermittlung der Daten aus den Registern
... sind, übermittelt werden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung zu den in § 58 genannten Zwecken jeweils erforderlich ...
§ 63 FahrlG Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (vom 01.01.2020)
... für die Übermittlung der nach § 59 gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke nach § 58 an ausländische öffentliche Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf dem ...
Zitat in folgenden Normen
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 18 DV-FahrlG Örtliches Fahrlehrerregister (vom 01.01.2024)
... örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des § 58 des Fahrlehrergesetzes bei Erlaubnissen, Anwärterbefugnissen und Anerkennungen folgende Angaben einzutragen: ...
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