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§ 58 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 58 Prüfungsakten und Einsichtnahme



(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:

1.
eine Ausfertigung des Laufbahnprüfungszeugnisses oder der Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung,

2.
die Klausuren der schriftlichen Prüfung,

3.
die Protokolle über die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung sowie

4.
das Protokoll über den Verlauf und die Ergebnisse der Laufbahnprüfung.

(2) 1Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. 2Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.

(3) 1Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.