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§ 58 - Postgesetz (PostG)

§ 58 Missbrauchsaufsicht



(1) 1Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, darf seine Stellung nicht missbrauchen. 2Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt.

(2) 1Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Missbrauch nach Absatz 1 vorliegt, leitet die Bundesnetzagentur ein Missbrauchsverfahren ein. 2Sie teilt dem betroffenen Unternehmen die Einleitung des Verfahrens mit.

(3) 1Die Bundesnetzagentur entscheidet regelmäßig innerhalb von vier Monaten nach Einleitung des Verfahrens. 2Stellt sie fest, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Stellung missbraucht, untersagt sie das missbräuchliche Verhalten oder legt dem Unternehmen ein bestimmtes Verhalten auf. 3Sie kann Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären.

(4) 1Auf begründeten Antrag eines Anbieters, der sich durch ein Verhalten eines marktbeherrschenden Anbieters im Wettbewerb beeinträchtigt sieht, entscheidet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten, ob sie ein Verfahren nach Absatz 2 einleitet. 2Dem antragstellenden Anbieter ist das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mitzuteilen.

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Zitierungen von § 58 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 PostG Vorteilsabschöpfung
... Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 58 Absatz 3 oder vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine andere Verfügung oder eine Vorschrift ...
§ 90 PostG Auskunftsverlangen
... nach § 49 und der Entgeltanzeige nach § 50 sowie von Missbrauchsverfahren nach § 58 und von Vorteilsabschöpfungen nach § 60, 8. die Beaufsichtigung der ...
§ 111 PostG Bußgeldvorschriften
... 51 Absatz 3, nach § 57 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 Satz 3, oder nach § 58 Absatz 3 Satz 2 oder c) § 66 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,  ...