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§ 58 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)
V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3378; zuletzt geändert durch Artikel 69 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 19.11.1994; FNA: 4143-1 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Geltung ab 19.11.1994; FNA: 4143-1 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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§ 58 Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
§ 58 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Aufstellung der Konzernbilanz ist das Formblatt 1 und für die Aufstellung der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 4 anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit in den Fußnoten zu den Formblättern etwas anderes vorgeschrieben ist oder die Besonderheiten des Konzerns Abweichungen vom Formblatt 4 bedingen. Ferner gelten die Fußnoten 2 und 3 Buchstabe a und b zum Formblatt 2 sowie die Fußnoten 2, 3 und 4 Buchstabe a zum Formblatt 3 entsprechend.
(2) Sofern in den Konzernabschluß ein Krankenversicherungsunternehmen einbezogen ist, sind im Formblatt 4 für die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung die Überschrift zu Teil II und die Posten Nr. II 13 und III 1 Buchstabe b wie folgt zu bezeichnen:
- 1.
- Überschrift zu Teil II:
"Versicherungstechnische Rechnung für das Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft"; - 2.
- Posten Nr. II 13:
"Versicherungstechnisches Ergebnis für eigene Rechnung im Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft"; - 3.
- Posten Nr. III 1 Buchstabe b:
"im Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft".
(3) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung dürfen die gesamten Erträge aus den Kapitalanlagen sowie die Aufwendungen für Kapitalanlagen in der nichtversicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen werden. Der Saldo aus den Erträgen aus den Kapitalanlagen und den Aufwendungen für Kapitalanlagen ist, soweit er aus den in den Konzernabschluß einbezogenen Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen herrührt, in diesen Fällen der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft zuzuordnen. Für das Formblatt 4 ergeben sich damit folgende Änderungen:
- 1.
- An die Stelle des Postens Nr. II 3 "Erträge aus Kapitalanlagen" tritt in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft der Posten Nr. II 3 "Zugeordneter Zins aus der nichtversicherungstechnischen Rechnung".
- 2.
- Der Posten Nr. II 10 "Aufwendungen für Kapitalanlagen" in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft entfällt. Die bisherigen Posten-Nummern II 11 bis II 13 werden Posten-Nummern II 10 bis II 12.
(4) Auf die Konzernbilanz und die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind im übrigen, soweit diese wegen ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingen,
entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 58 RechVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RechVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... zuwiderhandelt, 3. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses a) entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet, b) einer Vorschrift des § 58 Abs. ... Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet, b) einer Vorschrift des § 58 Abs. 4 Nr. 2 über die in einzelne Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ...
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