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§ 58 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 58 Vollstreckung im Zusammenhang mit dem Entlassungstag



(1) Eine Disziplinarbuße oder eine strenge Disziplinarbuße kann auch nach dem Entlassungstag vollstreckt werden.

(2) 1Soweit Disziplinararrest oder strenger Disziplinararrest mit Rücksicht auf den Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten § 42 Absatz 3 Satz 1 und § 49 Absatz 1 nicht, sofern die Richterin oder der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat. 2Diese Entscheidung ist zu begründen. 3Der Entlassungstag verschiebt sich um die Dauer des noch nicht verbüßten Disziplinararrests oder strengen Disziplinararrests.

(3) Die oder der vollstreckende Vorgesetzte soll von der Vollstreckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil für die Disziplin zu besorgen ist.



 

Zitierungen von § 58 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 WDO Verhängen der Disziplinarmaßnahme
... aufheben, ändern oder unvollstreckt lassen. Die §§ 39, 51 Absatz 3 und § 58 Absatz 3 bleiben ...