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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 58 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 58 Vollstreckung im Zusammenhang mit dem Entlassungstag
§ 58 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine Disziplinarbuße oder eine strenge Disziplinarbuße kann auch nach dem Entlassungstag vollstreckt werden.
(2) 1Soweit Disziplinararrest oder strenger Disziplinararrest mit Rücksicht auf den Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten § 42 Absatz 3 Satz 1 und § 49 Absatz 1 nicht, sofern die Richterin oder der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat. 2Diese Entscheidung ist zu begründen. 3Der Entlassungstag verschiebt sich um die Dauer des noch nicht verbüßten Disziplinararrests oder strengen Disziplinararrests.
(3) Die oder der vollstreckende Vorgesetzte soll von der Vollstreckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil für die Disziplin zu besorgen ist.
Zitierungen von § 58 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 WDO Verhängen der Disziplinarmaßnahme
... aufheben, ändern oder unvollstreckt lassen. Die §§ 39, 51 Absatz 3 und § 58 Absatz 3 bleiben ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/58_WDO.htm