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§ 58b - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen
(1) 1Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesnetzagentur über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft. 2Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt, können fachkundige Mitarbeiter der Bundesnetzagentur herangezogen werden. 3Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesnetzagentur zu hören.
(2) Das Gericht teilt der Bundesnetzagentur in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft, den Termin zur Hauptverhandlung mit.
(3) Der Bundesnetzagentur ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, es sei denn, schutzwürdige Interessen des Betroffenen stehen dem entgegen oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen wird dadurch gefährdet.
(4) 1In Strafverfahren, die Straftaten nach § 95a oder § 95b zum Gegenstand haben, ist der Bundesnetzagentur im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage Folgendes zu übermitteln:
- 1.
- die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- 2.
- der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
- 3.
- die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist sie unter Hinweis darauf zu übermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2403; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578 m.W.v. 12. Dezember 2012
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Frühere Fassungen von § 58b EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.12.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2403 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 58b EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58b EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2403; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578
Artikel 2 MarktTrStromG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 58a Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 1227/2011 § 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen". c) Nach der ... Nummer 1227/2011." 5. Nach § 58 werden die folgenden §§ 58a und 58b eingefügt: „§ 58a Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung ... Nummer 1227/2011 treffen, erfolgen mit Zustimmung der Markttransparenzstelle. § 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen (1) Die ...
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