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§ 59 - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 59 Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
(1) 1Das Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse und stellt auf Antrag des Verwenders einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung zur steuerfreien Verwendung aus. 2Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. 3Das Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergällten Alkoholerzeugnissen unter 25 Liter reinen Alkohols liegt.
(2) 1Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung der Alkoholerzeugnisse eingestellt wird. 2Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung der Alkoholerzeugnisse in den Betrieb des Verwenders nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 59 AlkStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 7 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
aktuell | vor 01.01.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 59 AlkStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AlkStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 AlkStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2021)
... genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger im Besitz einer Erlaubnis nach § 59 Absatz 1 , führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 60 Absatz 2. ...
§ 57 AlkStV Allgemeine Verwendungserlaubnis (vom 01.01.2022)
... soweit die Alkoholerzeugnisse bereits vergällt bezogen werden. Die §§ 58 bis 61 gelten insoweit nicht. (2) Allgemein erlaubt ist die gewerbliche Verwendung von ...
§ 77 AlkStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4 , b) § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 6, ... § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4 , c) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 4, ... in Verbindung § 38 Absatz 4 oder § 48f, oder g) § 42 Absatz 2 oder 3, § 59 Absatz 2 Satz 2 , § 61 Absatz 2 Satz 2 oder § 65 Absatz 2 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vermerkt oder 13. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt. (2) Ordnungswidrig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen. 58. § 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4 , b) § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 6, ... § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4 , c) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 4, ... in Verbindung § 38 Absatz 4 oder § 48f, oder g) § 42 Absatz 2 oder 3, § 59 Absatz 2 Satz 2 , § 61 Absatz 2 Satz 2 oder § 65 Absatz 2 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vermerkt oder 13. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt. (2) Ordnungswidrig ...
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 7 VStDÜVEV Änderung der Alkoholsteuerverordnung
... 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 3 Satz 1 und § 59 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich" durch die Wörter „schriftlich oder ...
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