Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 59 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
| |

§ 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung



(1) 1Die Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. 2Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben werden.

(2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchsetzung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht, auch in den Fällen des § 59a Absatz 2, nicht gesichert ist und andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde.

(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind

1.
die Polizeien der Länder,

2.
die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl nachsucht,

3.
die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält,

4.
die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich meldet, sowie

5.
die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufgenommen hat.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 59 AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
vom 23.12.2014 BGBl. I S. 2439

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 59 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59b AsylG Anordnung der räumlichen Beschränkung (vom 29.07.2017)
... Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht. (2) Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten ...
§ 71 AsylG Folgeantrag (vom 27.02.2024)
... der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn ...
§ 71a AsylG Zweitantrag (vom 28.08.2007)
... (3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend. (4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 1 AsylVfBeschlG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend." b) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz ...

Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2439
Artikel 2 AsylRÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 59 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 59a Erlöschen der ... Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. In § 59 Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 3" durch die Angabe „§ 59a Absatz ... Abs. 3" durch die Angabe „§ 59a Absatz 2" ersetzt. 5. Nach § 59 werden die folgenden §§ 59a und 59b eingefügt: „§ 59a ... gegen den Ausländer bevorstehen. (2) Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten entsprechend." 6. § 60 wird wie folgt gefasst: ...