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§ 59 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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§ 59 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern
§ 59 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft kann unbeschadet des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn die Güte- und Überwachungsgemeinschaft
- 1.
- eine der Anforderungen nach § 57 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht mehr erfüllt,
- 2.
- trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde einem Fachbetrieb, der die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgeführt hat, nicht die Zertifizierung entzieht oder
- 3.
- Verpflichtungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8, § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 oder § 62 Absatz 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(2) 1Mit der Auflösung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft oder der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. 2Die zuständige Behörde kann im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag die Güte- und Überwachungsgemeinschaft für einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen.
(3) 1Die Bestellung eines Fachprüfers erlischt, wenn
- 1.
- sie aufgehoben wird,
- 2.
- der Fachprüfer aus der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, von der er bestellt wurde, ausscheidet oder
- 3.
- die Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, von der der Fachprüfer bestellt wurde, nach Absatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2 Satz 1 erlischt.
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Zitierungen von § 59 AwSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AwSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 73 AwSV Inkrafttreten; Außerkrafttreten
... §§ 57 bis 60 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/59_AwSV.htm