Das
Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „56 Absatz 2" durch die Angabe „56 Absatz 4" ersetzt.
- 2.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet,
- 1.
- eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
- a)
- unverzüglich anzuzeigen und
- b)
- spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen;
- 2.
- eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse unverzüglich anzuzeigen und deren Beginn und Ende nachzuweisen."
- b)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und Satz 4 entfällt, wenn
- 1.
- die in § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 10 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind,
- 2.
- die in § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches genannten Daten zur stationären Behandlung elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind oder
- 3.
- die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln sind.
- c)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.
G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449