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Artikel 59 - Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO k.a.Abk.)
V. v. 27.04.2016 ABl. L 119, 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 74, 04.03.2021, S. 35
Geltung ab 25.05.2018; FNA: 15.20.20.00, 19.40.0 Staats- und Verfassungsrecht
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Geltung ab 25.05.2018; FNA: 15.20.20.00, 19.40.0 Staats- und Verfassungsrecht
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Artikel 59 Tätigkeitsbericht
Artikel 59 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 enthalten kann. 2Diese Berichte werden dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt. 3Sie werden der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Ausschuss zugänglich gemacht.
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Zitierungen von Artikel 59 Datenschutz-Grundverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 59 DSGVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DSGVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 65 DWG Aufgaben und Befugnisse des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle (vom 26.11.2019)
... den Datenschutz der Deutschen Welle hat den Tätigkeitsbericht zusätzlich zu den in Artikel 59 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Institutionen auch an die Organe der Deutschen Welle sowie an den Bundesbeauftragten ... kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Um den Bericht gemäß Artikel 59 Satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist eine Veröffentlichung im ...
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