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§ 59 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 59 Verletzung der Sperrfristen



(1) 1Werden die Sperrfristen verletzt, so hat die Filmförderungsanstalt den Förderbescheid ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. 2Die zurückgeforderte Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) 1Ein Film, bei dessen Auswertung die Sperrfristen verletzt wurden, ist von der Produktionsförderung nach Kapitel 2 ausgeschlossen, wenn sich hieraus nicht Gesamtumstände ergeben, die für den Hersteller nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 eine unzumutbare Härte bedeuten. 2Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ausgezahlt, ist der entsprechende Förderbescheid aufzuheben. 3Bereits ausgezahlte Fördermittel sind zurückzufordern. 4Die zurückgeforderte Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen.

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Zitierungen von § 59 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 FFG Ermächtigung des Verwaltungsrats
... (2) Näheres zu den Bestimmungen des § 55 Absatz 3 und der §§ 56, 57 und 59 kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 ...