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§ 59 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 59 Inhalt der Registrierung
(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 48 des Straßenverkehrsgesetzes werden bei den dort eingetragenen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen zusätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis oder einer Anwärterbefugnis, deren Datum und Befristung sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde gespeichert.
(2) 1Im Fahreignungsregister nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes werden gespeichert
- 1.
- unanfechtbare Versagungen einer Anwärterbefugnis oder einer Fahrlehrerlaubnis wegen nicht bestandener Prüfung,
- 2.
- unanfechtbare Versagung einer Anwärterbefugnis oder einer Fahrlehrerlaubnis wegen geistiger oder körperlicher Mängel,
- 3.
- unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerrufe und Rücknahmen einer Anwärterbefugnis oder Fahrlehrerlaubnis,
- 4.
- das Ruhen oder Erlöschen der Anwärterbefugnis oder der Fahrlehrerlaubnis,
- 5.
- Verzicht auf eine Anwärterbefugnis oder eine Fahrlehrerlaubnis,
- 6.
- Rücknahmen eines Antrags auf Erteilung einer Anwärterbefugnis oder einer Fahrlehrerlaubnis nach nicht bestandener Prüfung,
- 7.
- rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 56 Absatz 1, wenn gegen die betroffene Person eine Geldbuße von mindestens einhundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
- 8.
- unanfechtbare Versagungen oder sofort vollziehbare Widerrufe oder Rücknahmen der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte sowie Verzichte auf die amtliche Anerkennung.
(3) 1In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen, soweit die örtliche Zuständigkeit nach § 50 gegeben ist, gespeichert werden
- 1.
- Name, Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,
- 1a.
- bei juristischen Personen: Name und Anschrift der juristischen Person sowie alle vertretungsberechtigten Personen mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
- 1b.
- bei rechtsfähigen Personengesellschaften: Name und Anschrift der rechtsfähigen Personengesellschaft sowie alle Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Angaben zur Vertretungsbefugnis,
- 1c.
- bei Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift der Behörde sowie die jeweilige für die verantwortliche Leitung bestellte Person mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
- 2.
- Anwärterbefugnis und Fahrlehrerlaubnisse,
- 3.
- Seminarerlaubnisse,
- 4.
- Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahrschule,
- 5.
- Zugehörigkeit zu einer Kooperation,
- 6.
- Zweigstellenerlaubnisse,
- 7.
- Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern,
- 8.
- Ausbildungsverhältnis von Fahrlehreranwärtern,
- 9.
- Ausbildungsfahrlehrerlaubnis,
- 10.
- Betrieb als Ausbildungsfahrschule,
- 11.
- amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten, deren Inhaber und die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person,
- 12.
- die nach § 62 übermittelten Daten.
Text in der Fassung des Artikels 122 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 59 FahrlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 122 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1190 |
aktuell | vor 01.01.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 59 FahrlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57 FahrlG Registerführung und Registerbehörden
... auch Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter ist, 2. im Fahreignungsregister die in § 59 Absatz 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet des ...
§ 60 FahrlG Übermittlung der Daten zur Registrierung
... zuständigen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 59 Absatz 1 und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden ... mehrerer zuständiger Behörden tätig, so teilen sich diese gegenseitig die nach § 59 Absatz 3 gespeicherten Daten mit, soweit dies für die Überwachung nach § 51 erforderlich ...
§ 61 FahrlG Übermittlung der Daten aus den Registern
... in den Registern nach § 59 gespeicherten Daten dürfen den Stellen, die 1. für die Verfolgung von ...
§ 63 FahrlG Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (vom 01.01.2020)
... Die nach § 62 Absatz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 dieses Gesetzes oder in Verbindung mit § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 des ... ist. (2) Im Übrigen gilt für die Übermittlung der nach § 59 gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke nach § 58 an ausländische öffentliche ...
§ 64 FahrlG Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke (vom 01.01.2020)
... gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten 1. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie ...
§ 65 FahrlG Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
... Die nach § 59 Absatz 3 gespeicherten Daten dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde an das ... und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen. (2) Die nach § 59 Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die nach Landesrecht zuständigen ...
§ 67 FahrlG Löschung der Daten
... auf Grund des § 59 gespeicherten Daten sind 1. zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder ... Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 8 , 2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 59 ... 1 bis 3 und 8, 2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 7 , 3. fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, ... Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 1 bis 11 oder nach Abgabe der Erklärungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 und 6, 4. sonst ... 59 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 1 bis 11 oder nach Abgabe der Erklärungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 und 6 , 4. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenen ...
§ 68 FahrlG Rechtsverordnungen (vom 01.01.2020)
... 18. den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 59 zu speichernden Eintragungen, 19. die Art und den Umfang der zu übermittelnden ...
Zitat in folgenden Normen
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
§ 59 FeV Speicherung von Daten im Fahreignungsregister (vom 04.01.2018)
... oder das Aktenzeichen. (2) Über Entscheidungen und Erklärungen im Rahmen des § 59 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes werden gespeichert: 1. die Angaben zur Person nach Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 122 MoPeG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... die Wörter „einer rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt. 13. § 59 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1b wird wie folgt gefasst: „1b. bei rechtsfähigen Personengesellschaften: Name ...
Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Artikel 4 FahrlRNV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Wörter „§ 39 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „ § 59 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes " ersetzt. 7. In Anlage 7a Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz ...
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