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§ 59 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)

Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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§ 59 Prüfungsakte, Einsichtnahme



(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:

1.
die schriftlichen oder elektronischen Prüfungen,

2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungen,

3.
das Gutachten zur Bewertung der Diplomarbeit sowie

4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Diplomprüfung.

(2) 1Die Prüfungsakte ist nach Beendigung des Studiums zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. 2Im Anschluss wird sie vernichtet oder gelöscht.

(3) 1Das Prüfungsamt gewährt den Studierenden auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte. 2Die Prüfungsakte muss spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Ergebnisse zur Einsichtnahme bereit sein. 3Das Prüfungsamt bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.