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§ 59 - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 59



1Die Handwerksinnung kann Gastmitglieder aufnehmen, die dem Handwerk, für das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahestehen. 2Ihre Rechte und Pflichten sind in der Satzung zu regeln. 3An der Innungsversammlung nehmen sie mit beratender Stimme teil.



 

Zitierungen von § 59 Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 83 HwO
... zum Landesinnungsverband Nummer 2 sowie Nummern 3 bis 5 und 7 bis 8, 3. §§ 59 , 62, 64, 66 und 74, 4. § 39 und §§ 41 bis 53 des Bürgerlichen ...