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§ 59 - Hebammengesetz (HebG)
Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 59 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 59 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vorlegt, die in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, hat sie folgende Maßnahme als Anpassungsmaßnahme zu absolvieren:
- 1.
- eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung des Hebammenstudiums erstreckt, oder
- 2.
- einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.
(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.
Zitierungen von § 59 HebG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57 HebG Anpassungsmaßnahmen
... gleichwertig, ist für eine Anerkennung eine Anpassungsmaßnahme nach § 58 oder § 59 durchzuführen. (2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertigkeit der ...
§ 71 HebG Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung (vom 16.12.2023)
... zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 58 und 59 dieses Gesetzes, e) das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen ...
Zitat in folgenden Normen
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 52 HebStPrV Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
... Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 59 des Hebammengesetzes ist es, festzustellen, dass die teilnehmende Person über die Kompetenzen verfügt, die ...
§ 53 HebStPrV Abschluss des Anpassungslehrgangs
... Der Anpassungslehrgang nach § 59 des Hebammengesetzes schließt mit einer Prüfung über die vermittelten Kompetenzen in Form eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 5 PflStudStG Änderung des Hebammengesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 59a Erlaubnis zur partiellen ... Unterrichts des Ausbildungsprogramms für Hebammen zu beachten." 2. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt: „§ 59a Erlaubnis zur partiellen ...
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