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§ 59 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 59 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung



(1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung sind

1.
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,

2.
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,

3.
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowie

4.
Kriminalistik.

(2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist in mindestens zwei Prüfungsfächern zu prüfen.

(3) Die Anwärterin oder der Anwärter muss jedoch in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem

1.
der Unterschied zwischen der Fachnote aus dem Laufbahnlehrgang und der Note für die Klausur der Laufbahnprüfung mehr als eine Note beträgt,

2.
das arithmetische Mittel aus der Fachrangpunktzahl für den Laufbahnlehrgang und aus der Bewertung für die Klausur der Laufbahnprüfung unter 5,00 liegt oder

3.
die Klausur der Laufbahnprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

(4) 1Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen.

(5) Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter 15 bis 45 Minuten betragen.

(6) 1Zu jeder mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. 2In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben. 3Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist. 4Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

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