Tools:
Update via:
§ 59 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)
Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
|
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
|
§ 59 Zweck der schriftlichen Prüfung
In der schriftlichen Prüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind,
- 1.
- die Aufgaben des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik rasch und sicher zu erfassen,
- 2.
- diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und
- 3.
- das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/59_MtDBwVVDV.htm