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§ 59 - Postgesetz (PostG)

§ 59 Schadensersatzpflicht



(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine Entscheidung oder Anordnung der Bundesnetzagentur verstößt, ist, sofern die Rechtsvorschrift, Entscheidung oder Anordnung den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des durch den Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet.

(2) 1Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 1 wird gehemmt, wenn die Bundesnetzagentur wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 ein Verfahren einleitet. 2§ 204 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 59 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 98 PostG Beschlusskammerentscheidungen
... § 49, des § 62, des Kapitels 5 Abschnitt 2 und 3 sowie des Kapitels 6 mit Ausnahme des § 59 entscheidet die Bundesnetzagentur durch Beschlusskammern. Die Entscheidung ergeht durch ...