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§ 59 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 59 Gliederung, Ziel und Inhalte



(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen

1.
eine praktische Ausbildung, die vor allem der Einführung in die steuerliche Praxis dient und zu selbständiger Tätigkeit anleitet, sowie

2.
Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.

(2) 1In den berufspraktischen Studienzeiten soll die Beamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des gehobenen Dienstes unter Beachtung des geltenden Rechts einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. 2Sie oder er ist anhand berufspraktischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung auszubilden. 3Sie oder er soll die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, insbesondere die Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung, kennen und nachvollziehen können. 4Sie oder er soll an Verhandlungen, Dienstbesprechungen und mindestens drei Außenprüfungen teilnehmen.

(3) 1Für die praktische Ausbildung sind unter Beteiligung der Bildungseinrichtungen Anleitungen zu erstellen. 2Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten fest, mit denen sich die Beamtin oder der Beamte vertraut machen muss. 3Die Anleitungen werden ihr oder ihm ausgehändigt.

(4) 1Die praktische Ausbildung findet mindestens 36 Wochen in der Veranlagung einschließlich Außenprüfung statt, wovon vier Wochen auf die Bearbeitung von Rechtsbehelfen entfallen. 2Im Übrigen erfolgt sie nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.

(5) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 120 Unterrichtsstunden.

(6) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne, die einheitliche Lerninhalte für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften ausweisen.

(7) 1Abweichungen von den Stoffgliederungs- und Gestaltungsplänen für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften sowie von der zeitlichen Aufgliederung der berufspraktischen Studienzeiten sind zulässig, wenn sie der Anpassung der Ausbildung an die veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung erforderlich erscheinen. 2In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung der Koordinierungsausschuss anzuhören.

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