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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 59 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 59 Verjährung der Vollstreckung
1Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr vollstreckt werden. 2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die verhängte Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. 3Die Frist wird gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/59_WDO.htm