Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 59 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
| |

§ 59 Sicherstellung



1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 Sachen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für zu schützende Personen, zu sichernde Bedienstete oder zu schützende Vermögenswerte sicherstellen. 2Die §§ 41, 42 Absatz 4 und § 43 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 59 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 ZFdG Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
...  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 59 sichergestellt werden darf, oder 3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ...
§ 63 ZFdG Behördlicher Eigenschutz
... sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen abzuwehren. Die §§ 54 bis 59 und 61 sowie die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten ...
§ 81 ZFdG Zeugenschutzmaßnahmen
... und Schutzmaßnahmen Aufgaben des Zeugenschutzes treten. (5) Die §§ 54 bis 62 gelten entsprechend. (6) Zeugenschutzmaßnahmen dürfen auch ...