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§ 59a - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 59a Satzungskompetenz
(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.
(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:
- 1.
- die allgemeinen Berufspflichten und Grundpflichten:
- a)
- Gewissenhaftigkeit,
- b)
- Wahrung der Unabhängigkeit,
- c)
- Verschwiegenheit,
- d)
- Sachlichkeit,
- e)
- Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,
- f)
- sorgfältiger Umgang mit fremden Vermögenswerten,
- g)
- Kanzleipflicht und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen,
- h)
- Kenntnisse im Berufsrecht;
- 2.
- die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Führen der Fachanwaltsbezeichnung; hierbei betrifft die Regelungsbefugnis
- a)
- die Bestimmung der Rechtsgebiete, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden können,
- b)
- die Regelung der Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung und des Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme und des Widerrufs der Erlaubnis;
- 3.
- die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung und Angaben über selbst benannte Interessenschwerpunkte;
- 4.
- die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit;
- 5.
- die besonderen Berufspflichten
- a)
- im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags,
- b)
- gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs-, Verfahrenskosten- und Prozesskostenhilfe,
- c)
- bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen,
- d)
- bei der Führung der Handakten;
- 6.
- die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden:
- a)
- Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der hieraus erlangten Kenntnisse,
- b)
- Pflichten bei Zustellungen,
- c)
- Tragen der Berufstracht;
- 7.
- die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der anwaltlichen Gebühren und bei deren Beitreibung;
- 8.
- die besonderen Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer, die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit, die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Rechtsanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Personen;
- 9.
- die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.
(3) 1Die Berufsordnung muss im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 2Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(4) 1Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist anhand der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 6Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften G. v. 17. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 12 m.W.v. 23. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 59a BRAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 59a BRAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59a BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43c BRAO Fachanwaltschaft (vom 01.08.2022)
... das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt ...
§ 59d BRAO Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (vom 26.10.2024)
... die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 59a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte ... Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen. (5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von ... Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen. (6) Beteiligt sich ein Rechtsanwalt an einer ...
§ 59e BRAO Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (vom 26.10.2024)
... 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß. (2) ...
§ 113 BRAO Ahndung einer Pflichtverletzung (vom 01.08.2022)
... gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt. (2) Ein ... gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, oder 2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der ... gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder ...
§ 191a BRAO Einrichtung und Aufgabe (vom 01.08.2022)
... unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59a . (3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Der ...
Anlage 1 BRAO (zu § 59a Absatz 4 Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (vom 23.01.2024)
... wird. II. Zu prüfende Kriterien Eine Vorschrift im Sinne des § 59a Absatz 3 Satz 2 1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder." 23. In § 59b Absatz 2 Nummer 8 wird das Wort „Mitarbeiter" durch das Wort „Personen" ersetzt. ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... „sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bestimmt sind" eingefügt. cc) In Satz 3 wird das ... werden kann." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 23. In § 59b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b werden die Wörter „Beratungs- und Prozesskostenhilfe" ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... g) Die Angabe zu § 51a wird gestrichen. h) Die Angabe zu § 59a wird wie folgt gefasst: „§ 59a Satzungskompetenz". i) Die ... gestrichen. h) Die Angabe zu § 59a wird wie folgt gefasst: „ § 59a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 59b bis 59m werden durch ... 2 wird die Angabe „§ 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Wörter „ § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt. 13. Nach § 43e wird folgender § 43f ... 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „ § 59a " durch die Wörter „§ 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt. ... 4 Satz 1 werden die Wörter „rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften ( § 59a )" durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b" ... durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt. 23. § 59a wird aufgehoben. 24. § 59b wird § 59a und Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt ... ersetzt. 23. § 59a wird aufgehoben. 24. § 59b wird § 59a und Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe g wird das ... die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 59a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte ... Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen. (5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von ... Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen. § 59e Berufspflichten der ... 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß. (2) Die ... a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Berufsordnung" die Angabe „nach § 59a " eingefügt. b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ... gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, oder 2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der ... gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder ... 81. In § 191a Absatz 2 wird die Angabe „§ 59b" durch die Angabe „ § 59a " ersetzt. 82. § 191b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz ...
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 1 werden die Wörter „oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 52a, § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung )" durch ein Komma und die Wörter „Berufsausübungsgesellschaften nach § ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 1 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... 1 wird nach dem Wort „aus" das Wort „anderen" eingefügt. 20. § 59b Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: ... 57 bis 59" durch ein Komma und die Wörter „die §§ 57 bis 59 und 59b " ersetzt. 23. § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... § 59 Ausbildung von Referendaren § 59a Berufliche Zusammenarbeit § 59b Satzungskompetenz Zweiter Abschnitt Rechtsanwaltsgesellschaften ...
Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403
Artikel 1 VerhmRLUG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 59b werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Die Berufsordnung ...
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Artikel 1 2. VerhmRLUG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... durch die folgenden Angaben ersetzt: „Anlage 1 (zu § 59a Absatz 4 Satz 1 ) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen ... 2 (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis". 2. In § 59a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958" durch die ... 4. Vor der Anlage wird folgende Anlage 1 eingefügt: „Anlage 1 (zu § 59a Absatz 4 Satz 1 ) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen ... wird. II. Zu prüfende Kriterien Eine Vorschrift im Sinne des § 59a Absatz 3 Satz 2 1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der ...
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