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§ 5 - Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)

Artikel 1 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6 Beamte
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§ 5 Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst



Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die in der Anlage aufgeführten Dienstbezeichnungen.



 

Zitierungen von § 5 ADLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ADLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ADLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ADLV (zu § 5) Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst