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§ 5 - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 402-40 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 18.08.2006; FNA: 402-40 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 5 Positive Maßnahmen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
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Zitierungen von § 5 AGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2152; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
§ 3 EntgTranspG Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts
... sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde. (4) Die §§ 5 und 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bleiben ...
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