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§ 5 - Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.11.2007; FNA: 752-6-11 Elektrizität und Gas
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§ 5 Regulierungskonto



(1) 1Die Differenz zwischen den nach § 4 zulässigen Erlösen und den vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erlösen wird jährlich vom Netzbetreiber ermittelt und auf einem Regulierungskonto verbucht. 2Gleiches gilt für die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr tatsächlich entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 13 und 15 bis 18 sowie den im jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 5, soweit dies in einer Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a vorgesehen ist, und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen. 3Einbezogen in das Regulierungskonto wird darüber hinaus die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr bei effizienter Leistungserbringung entstehenden Kosten des Messstellenbetriebs, zu dem auch die Messung gehört, und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen, soweit diese Differenz durch Änderungen der Zahl der Anschlussnutzer, bei denen der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber durchgeführt wird, verursacht wird und soweit es sich nicht um Kosten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes handelt. 4In das Regulierungskonto wird auch die Differenz einbezogen, die durch Maßnahmen des Netzbetreibers im Zusammenhang mit § 40 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes verursacht wird, soweit der Netzbetreiber für die Durchführung zuständig war. 5Das Regulierungskonto wird durch den Netzbetreiber *) geführt.

(1a) 1Der Netzbetreiber ermittelt bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wurde, die Differenz aus dem genehmigten Kapitalkostenaufschlag nach § 10a und dem Kapitalkostenaufschlag, wie er sich bei der Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kapitalkosten ergibt. 2Die Differenz ist auf dem Regulierungskonto des Jahres, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wurde, zu verbuchen.

(2) 1Die nach den Absätzen 1 und 1a verbuchten Differenzen sind in Höhe des im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gebundenen Betrags zu verzinsen. 2Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand. 3Die Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.

(3) 1Die Regulierungsbehörde genehmigt den nach den Absätzen 1 bis 2 durch den Netzbetreiber ermittelten Saldo sowie dessen Verteilung nach Maßgabe des Satzes 2. 2Der nach den Absätzen 1 und 1a ermittelte und nach Absatz 2 verzinste Saldo des Regulierungskontos des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird annuitätisch über drei Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. 3Die Verteilung beginnt jeweils im übernächsten Jahr nach Antragstellung nach § 4 Absatz 4 Satz 3. 4Die Annuitäten werden gemäß Absatz 2 verzinst.

(4) 1Der Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a muss neben dem ermittelten Saldo die der Anpassung zugrunde liegenden Daten, insbesondere die nach § 4 zulässigen und die tatsächlich erzielten Erlöse des abgelaufenen Kalenderjahres enthalten. 2Der Antrag muss weiterhin Angaben zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kapitalkosten, der dem Kapitalkostenaufschlag nach § 10a zugrunde gelegten betriebsnotwendigen Anlagegüter enthalten. 3Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten und die jeweils in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung.


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*)
Anm. d. Red.: Die in Satz 4 nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 3 a) bb) V. v. 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) wurde sinngemäß in Satz 5 durchgeführt.





 

Frühere Fassungen von § 5 ARegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 22.03.2019Artikel 2 Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
vom 14.03.2019 BGBl. I S. 333
aktuell vorher 17.09.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
vom 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
aktuell vorher 02.09.2016Artikel 11 Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 5 Strommarktgesetz
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
aktuell vorher 28.12.2012Artikel 7 Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2730
aktuell vorher 26.07.2012Artikel 2 Verordnung zum Erlass der Systemstabilitätsverordnung und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
vom 20.07.2012 BGBl. I S. 1635
aktuell vorher 22.03.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
vom 14.03.2012 BGBl. I S. 489
aktuell vorher 09.09.2010Artikel 7 Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
vom 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
aktuell vorher 23.10.2008Artikel 2 Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
vom 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
aktuellvor 23.10.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 ARegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ARegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ARegV Erlösobergrenzen (vom 01.04.2022)
... Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt. (2) Die Erlösobergrenze ist für ... § 10a; 1a. erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5 ; 2. kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts ...
§ 23 ARegV Investitionsmaßnahmen (vom 31.07.2021)
... Satz 1 sind bis zum Ende der Genehmigungsdauer aufzuzinsen. Für die Verzinsung gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Die Auflösung des nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten ...
§ 32 ARegV Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde (vom 31.07.2021)
... Anpassung nach Abs. 4, 2. zu Ausgestaltung und Ausgleich des Regulierungskontos nach § 5 , 2a. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § ...
§ 34 ARegV Übergangsregelungen (vom 31.07.2021)
... können den Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung mit § 5 erstmals zum 30. Juni 2017 stellen. Bei der ersten Auflösung des Regulierungskontos ... Auflösung des Regulierungskontos alle noch offenen Kalenderjahre. Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 wird der nach § 5 Absatz 1 und 1a in Verbindung mit Satz 1 ermittelte Saldo annuitätisch ... alle noch offenen Kalenderjahre. Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 wird der nach § 5 Absatz 1 und 1a in Verbindung mit Satz 1 ermittelte Saldo annuitätisch bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode durch Zu- und ... Regulierungsperiode durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. § 5 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (5) § 6 Absatz 3 ist für die Dauer der ... auf Betriebskosten ist die Regelung nicht anzuwenden. (15) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 dürfen Netzbetreiber Kosten, die vor dem 1. Oktober 2021 durch die Vorbereitung der Umsetzung ... Die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende zusätzliche Differenz ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 zu genehmigen, wenn die zusätzlichen Kosten effizient sind und nicht bereits auf Grund ...
§ 35 ARegV Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen (vom 31.07.2021)
... zuzuordnen sind. Für die Erstattung nach den Sätzen 2 und 3 ist § 5 mit Ausnahme von Absatz 2 anzuwenden und Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Annuität ...
Anlage 1 ARegV (zu § 7) *) (vom 31.07.2021)
... Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der folgenden Formel: (Formel ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel: (Formel BGBl. I 2011 S. 3035) EOt = ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 17 für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen nach der folgenden ... Summe der Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach § 5 Absatz 3 . VKt volatiler Kostenanteil, der nach § 11 Absatz 5 im ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
... nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 2 und § 5 Absatz 3 Satz 1 ARegV 750 - 80.000 4.42 Entscheidung nach § 29 Absatz 1 ...

Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 38 GasNZV Kapazitätsreservierung für Betreiber von Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken (vom 20.06.2019)
... Absatz 3, werden Erlöse aus den Reservierungsgebühren auf dem Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung  ...

Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 14c StromNEV Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte (vom 29.06.2018)
... Ausgleichszahlungen unternehmensindividuell über das jeweilige Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ausgeglichen, bei dem sich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 7 3. EnWNG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... der Angabe „8" die Angabe „und 15" eingefügt. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „6" das Wort „und" durch ein Komma ...

Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3194
Artikel 1 1. GasNZVÄndV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... Anreizregulierungsverordnung gebildete Entgelt übersteigen, auf dem Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung zu verbuchen." 9. § 14 wird aufgehoben. 10. § 16 Absatz 1 ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2914
Artikel 1 5. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 2 und § 5 Absatz 3 ARegV 500 - 50.000 4.42 Entscheidungen ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 23 EnLABG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 2. Dem § 34 wird folgender Absatz 15 angefügt: „(15) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 dürfen Netzbetreiber Kosten, die vor dem 1. Oktober 2021 durch die Vorbereitung der Umsetzung ... das Regulierungskonto einbeziehen. Die sich daraus ergebende zusätzliche Differenz ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 zu genehmigen, wenn die zusätzlichen Kosten effizient sind und nicht bereits auf Grund ...

Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Artikel 11 MsbGEG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
...  5 Absatz 1 Satz 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 7 WaStNUG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 2 wird die Angabe „17" durch die Angabe „18" ersetzt. 2a. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „17" durch die Angabe „18" ersetzt. 3. § 11 ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 2 und § 5 Absatz 3 Satz 1 ARegV 750 - 80.000 4.42 Entscheidung nach § 29 Absatz 1 ...

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 5 StroMaG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 15 und 16" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und ...

Verordnung zum Erlass der Systemstabilitätsverordnung und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1635
Artikel 2 SysStabVEV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 4, 6" durch die Wörter „Nummer 4 bis 6" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4, 6" durch die Wörter „Nummer 4 bis ...

Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
Artikel 2 EVMessZV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... des § 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet." (8) In § 5 Abs. 1 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die durch Artikel ...

Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.03.2012 BGBl. I S. 489
Artikel 1 ARegVÄndV
... 1 Nummer 4" ein Komma und die Angabe „6" eingefügt. 3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" ... Satz 1 sind bis zum Ende der Genehmigungsdauer aufzuzinsen. Für die Verzinsung gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Die Auflösung des nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten ...

Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
Artikel 1 ARegVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „30. ... Die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende zusätzliche Differenz ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 zu genehmigen, wenn die zusätzlichen Kosten effizient sind und nicht bereits auf Grund ... Betriebskostenpauschalen zuzuordnen sind. Für die Erstattung nach den Sätzen 2 und 3 ist § 5 mit Ausnahme von Absatz 2 anzuwenden und Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Annuität ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nach der folgenden ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 17 für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen nach der folgenden ...

Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
Artikel 3 GasNZVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 1b. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Abweichend von § 5 Abs. 4 ermittelt die Regulierungsbehörde im letzten Jahr der ersten Regulierungsperiode ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel: EOt = KAdnb,t + ( KAvnb,0 + ( 1 ... „St Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 der Saldo (S) des Regulierungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach § 5 Abs. 4 ... § 5 Abs. 4 der Saldo (S) des Regulierungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der Ausgleich des Saldos durch gleichmäßig über die folgende ...

Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333
Artikel 2 OffUmlBerV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „8" die Angabe „, 13" eingefügt. 3. In ...

Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Artikel 7 GasNZVEV 2010 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... Ausgleichszahlungen unternehmensindividuell über das jeweilige Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ausgeglichen, bei dem sich ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Artikel 1 2. ARegVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... „1a. erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5 ;". bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: „Der Antrag auf ... werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Jahres." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Erlösobergrenzen, 3. den verzinsten Saldo des Regulierungskontos nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie die Summe der Zu- und Abschläge aus der Auflösung des Saldos des ... der Zu- und Abschläge aus der Auflösung des Saldos des Regulierungskontos nach § 5 Absatz 3, 4. die nach den §§ 12, 13 bis 15 sowie nach § 22 ermittelten ... können den Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung mit § 5 erstmals zum 30. Juni 2017 stellen. Bei der ersten Auflösung des Regulierungskontos nach Satz ... die Auflösung des Regulierungskontos alle noch offenen Kalenderjahre. Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 wird der nach § 5 Absatz 1 und 1a in Verbindung mit Satz 1 ermittelte Saldo ... alle noch offenen Kalenderjahre. Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 wird der nach § 5 Absatz 1 und 1a in Verbindung mit Satz 1 ermittelte Saldo annuitätisch bis zum Ende der ... Regulierungsperiode durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. § 5 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (5) § 6 Absatz 3 ist für die ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nach der folgenden ... „St Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode wird nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 der Saldo (S) des Regulierungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach § 5 Absatz ... § 5 Absatz 4 der Saldo (S) des Regulierungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Ausgleich des Saldos durch gleichmäßig über die folgende ... „St Summe der Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach § 5 Absatz 3." ersetzt. 30. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt: ...

Zweites Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3034, 2012 I 131
Artikel 2 2. EnWNG Änderung der Anreizregulierungsverordnung (vom 30.12.2011)
... 1 (zu § 7) Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der folgenden Formel: EOt ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel: EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - ... Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode wird nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 der Saldo (S) des Regulierungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach § 5 Absatz ... § 5 Absatz 4 der Saldo (S) des Regulierungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Ausgleich des Saldos durch gleichmäßig über die folgende ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

SINTEG-Verordnung (SINTEG-V)
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1653; zuletzt geändert durch Artikel 85 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 12 SINTEG-V Feststellung der Ansprüche; Beweislast
... Die Erstattungen von Netzentgelten nach Satz 2 mindern im Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung die erzielbaren Erlöse. Für die Erstattung der anteiligen EEG-Umlage nach ...

Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 18 AbLaV Kostenregelung (vom 01.01.2023)
... Zahlungen und Aufwendungen sind verzinst zu berücksichtigen entsprechend § 5 Absatz 2 Satz 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 ...