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§ 5 - Außenwirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (AWFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 257
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-80 Berufliche Bildung

§ 5 Prüfungsbereich „Risk Management und Change Management sicherstellen"



1Im Prüfungsbereich „Risk Management und Change Management sicherstellen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, außenwirtschaftliche Geschäftsprozesse mithilfe des Qualitätsmanagements zu analysieren und mitzugestalten sowie Teilprozesse zu steuern. 2Dies umfasst die Fähigkeiten, die strategischen und betrieblichen Interessen des Unternehmens sowie die volkswirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. 3Des Weiteren sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, die globalen wirtschaftlichen, politischen und ethischen Risiken zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu entwickeln sowie Veränderungen und Trends bei Außenwirtschaftsgeschäften rechtzeitig zu erkennen und notwendige Maßnahmen einzuleiten. 4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Beurteilen von Chancen und Risiken von Außenwirtschaftsgeschäften sowie Vorbereiten von erforderlichen Maßnahmen im internationalen Geschäft,

2.
Erkennen von veränderten Rahmenbedingungen sowie Entwickeln und Vorschlagen erforderlicher Umsetzungsstrategien als unternehmerische Reaktion,

3.
Gestalten und Optimieren der Arbeitsprozesse und -abläufe unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte,

4.
Erstellen einer Wirtschaftlichkeitsrechnung und Prüfen der Machbarkeit unternehmerischer Vorhaben,

5.
Entwickeln von Konzepten zur Vorbereitung von Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen auf der Basis von Kennzahlen,

6.
Auswählen und Anwenden von Maßnahmen zur Risikominimierung,

7.
Aufstellen, Überwachen und Anpassen von Budgets.

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Zitierungen von § 5 AWFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AWFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AWFachwBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte ...
§ 3 AWFachwBAProFV Inhalt und Gliederung der Prüfung
... nach § 4, 2. „Risk Management und Change Management sicherstellen" nach § 5 , 3. „Außenhandelsgeschäfte durchführen" nach § 6, ...