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§ 5 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 5 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Anerkennung; Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen
(1) 1Die Anerkennung ist unbeschadet des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzunehmen, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung bei der Anerkennung nicht gegeben war. 2Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird. 3Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs kann die zuständige Stelle das Ruhen der Anerkennung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden wird.
(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn
- 1.
- eine Agrarorganisation wiederholt verstößt gegen
- a)
- Bestimmungen in den Artikeln 149, 152 bis 165, 166a und 167 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in den auf der Grundlage der Artikel 166, 173 und 174 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Rechtsakten oder
- b)
- Bestimmungen dieser Verordnung, die den in Buchstabe a bezeichneten Bestimmungen entsprechen, oder
- 2.
- im Bereich der unter die Anerkennung fallenden Tätigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender Rechtsverstoß begangen wird, der der Agrarorganisation zurechenbar ist und durch den das Erscheinungsbild der Agrarorganisation so erheblich beeinträchtigt wird oder werden kann, dass eine staatliche Anerkennung dazu in Widerspruch steht.
(3) 1Ändert sich nach der Anerkennung eine Anerkennungsvoraussetzung des Agrarorganisationenrechts, müssen die betroffenen Agrarorganisationen die geänderte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Wirksamwerden der Änderung erfüllen. 2Weist die zuständige Stelle die Agrarorganisation auf die Änderung schriftlich hin, muss die Agrarorganisation der zuständigen Stelle auf Verlangen bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist mitteilen, dass sie die geänderte Anerkennungsvoraussetzung erfüllt. 3Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2 oder erfüllt die Agrarorganisation die geänderte Anerkennungsvoraussetzung bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht, ordnet die zuständige Stelle das Erlöschen der Anerkennung durch Bescheid an. 4Anstelle des Erlöschens kann das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die nicht erfüllte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden wird.
(4) 1Wird die Möglichkeit der Anerkennung für bestimmte Agrarorganisationen aufgehoben, erlischt die Anerkennung der betroffenen Agrarorganisationen nach Ablauf von zwölf Monaten ab der Aufhebung. 2In Fällen besonderer Härte kann auf Antrag die in Satz 1 genannte Frist um höchstens sechs Monate verlängert werden. 3Das Erlöschen der Anerkennung ist von der zuständigen Stelle durch Bescheid festzustellen.
(5) 1Auf die Anerkennung kann jederzeit schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle verzichtet werden. 2Der Verzicht ist durch Bescheid festzustellen und wird mit dieser Feststellung wirksam.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 9. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 61 m.W.v. 15. März 2023
Frühere Fassungen von § 5 AgrarOLkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.03.2023 | Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 AgrarOLkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarOLkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 AgrarOLkV Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung
... rechtfertigt dies für sich einen Widerruf oder eine Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht. (5) Die Anerkennung erstreckt sich nur auf Agrarurerzeugnisse und ...
§ 17 AgrarOLkV Vorzeitige Aufhebung
... maßgebliche Änderung mitzuteilen. (2) Die auf Grund des § 5 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 6, des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes erlassene ...
§ 33 AgrarOLkV Ordnungswidrigkeiten (vom 15.03.2023)
... macht oder einen Nachweis nicht richtig vorlegt, 3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
§ 34 AgrarOLkV Übergangsbestimmungen
... von Tätigkeiten an Dritte einen Widerruf oder eine Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Artikel 2 HopfDVEV 2023 Änderung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
... in anderen Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „167 und 172" durch die Wörter „166a und 167" ...
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