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§ 5 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)

G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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§ 5 Gegenmaßnahmen



Entsteht durch die Tätigkeit eines Betreibers der Bundesrepublik Deutschland oder durch die Tätigkeit eines Dritten, die dieser für einen solchen Betreiber durchführt, in der Antarktis ein umweltgefährdender Notfall, so hat der Betreiber sicherzustellen, dass unverzüglich Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

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Zitierungen von § 5 AntHaftG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AntHaftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AntHaftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AntHaftG Haftungsfall
... und 2. der Betreiber seine Pflicht zur Sicherstellung von Gegenmaßnahmen nach § 5 nicht erfüllt. (2) Entsteht ein umweltgefährdender Notfall durch ... begründen, dass ein Betreiber seine Pflicht zur Sicherstellung von Gegenmaßnahmen nach § 5 nicht erfüllt hat, kann das Umweltbundesamt Auskunft von ihm verlangen, ob und inwieweit er ...
§ 8 AntHaftG Haftung bei Gegenmaßnahmen durch das Umweltbundesamt
... Liegt ein Haftungsfall vor, kann das Umweltbundesamt an Stelle des nach § 5 verpflichteten Betreibers vertraglich einen anderen Betreiber damit beauftragen, ...
§ 10 AntHaftG Ersatzzahlung bei unterlassenen Gegenmaßnahmen; Ersatzzahlung
... Gegenmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Haftungsannexes, so ist der nach § 5 verpflichtete Betreiber zur Leistung einer Ersatzzahlung verpflichtet. (2) Die ...
§ 16 AntHaftG Aufgaben des Umweltbundesamts
... Umweltbundesamt überwacht die Einhaltung der sich aus den §§ 3 bis 6 und 13 ergebenden ...
§ 17 AntHaftG Bußgeldvorschriften
... Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Einsatzplan vorliegt, 4. entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Gegenmaßnahme ergriffen wird, 5. ...