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§ 5 - Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)

Artikel 3 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-4 Kernenergie
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§ 5 Ablieferungspflicht



(1) Radioaktive Abfälle sind an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern, wenn sie entstanden sind

1.
bei der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 Absatz 3 und 4 des Atomgesetzes,

2.
bei der Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes,

3.
in den nach § 7 des Atomgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen,

4.
bei Tätigkeiten nach § 9 des Atomgesetzes oder

5.
bei Tätigkeiten, die nur auf Grund von § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes als Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen gelten und daher nicht der Genehmigungspflicht für den Umgang mit Kernbrennstoffen nach § 9 des Atomgesetzes unterfallen.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf radioaktive Abfälle aus einem Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, wenn

1.
dieser Umgang im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten nach Absatz 1 erfolgt oder

2.
wenn sich eine nach dem Atomgesetz erteilte Genehmigung gemäß § 10a Absatz 2 des Atomgesetzes auf einen Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes erstreckt.

(3) 1Andere radioaktive Abfälle dürfen nur dann an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert werden, wenn die für den Abfallerzeuger zuständige Landesbehörde dies zugelassen hat. 2Im Falle der Zulassung entfällt die Pflicht zur Ablieferung an eine Landessammelstelle nach Absatz 4.

(4) Radioaktive Abfälle sind an die zuständige Landessammelstelle abzuliefern, wenn sie entstanden sind

1.
bei einem Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes oder

2.
bei einem genehmigungsbedürftigen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes,

es sei denn, diese Abfälle sind nach Absatz 1 Nummer 5 an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern.

(5) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten radioaktiven Abfälle dürfen an eine Landessammelstelle nur dann abgeliefert werden, wenn die für den Abfallerzeuger zuständige Landesbehörde dies zugelassen hat. 2Im Falle der Zulassung entfällt die Ablieferungspflicht an eine Anlage des Bundes nach Absatz 1 oder 2.

(6) Die Landessammelstelle führt die bei ihr zwischengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle ab.

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Zitierungen von § 5 AtEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AtEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AtEV Anfall und Verbleib
... Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für radioaktive Abfälle, die nach § 5 Absatz 4 an Landessammelstellen abzuliefern sind, sofern die radioaktiven Abfälle unbehandelt sind. ...
§ 3 AtEV Behandlung und Verpackung
... Halbsatz des Atomgesetzes zugestimmt hat. Für radioaktive Abfälle, die nach § 5 Absatz 4 an Landessammelstellen abgeliefert worden sind und die nach Absatz 1 Satz 2 behandelt und verpackt ...
§ 6 AtEV Ausnahmen von der Ablieferungspflicht
... Die Ablieferungspflicht nach § 5 bezieht sich nicht auf radioaktive Abfälle, deren anderweitige Beseitigung oder Abgabe im ... Behörde angeordnet oder genehmigt worden ist. Die Ablieferungspflicht nach § 5 ruht, solange 1. über einen Antrag auf Freigabe nach § 32 der ... Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle. In den Fällen des § 5 Absatz 3 und 4 darf diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn ein Bedürfnis für die anderweitige ...
§ 7 AtEV Zwischenlagerung
... Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sind die nach § 5 Absatz 1 oder 2 abzuliefernden radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen zwischenzulagern. ...
§ 9 AtEV Strahlenschutzvorschriften
... § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 3 Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 bis 5 , § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie § 8 Satz 1 vorgesehenen Schutzvorschriften eingehalten ...