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§ 5 - Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)
Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2678 (Nr. 59)
Geltung ab 01.02.2021; FNA: 7134-4 Sprengstoffe
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Geltung ab 01.02.2021; FNA: 7134-4 Sprengstoffe
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§ 5 Inspektionsbehörden
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Landesregierungen haben für den Vollzug der Verordnung (EU) 2019/1148 zuständige Inspektionsbehörden gemäß Artikel 11 dieser Verordnung zu benennen.
Zitierungen von § 5 AusgStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AusgStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusgStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 AusgStG Mitwirkung der Zolldienststellen
... Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den nach § 5 zuständigen Behörden mitteilen sowie 3. in den Fällen der Nummer 2 ... Waren der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten den nach § 5 zuständigen Behörden vorgeführt werden. (2) Im Falle des Absatzes 1 Satz ... die Zolldienststellen die Waren sicher. (3) Hat die Zolldienststelle der nach § 5 zuständigen Behörde den Verdacht eines Verstoßes mitgeteilt, nimmt die ...
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